ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Werbeagentur Bianca Bernabé

1. GELTUNGSBEREICH

1.1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers für seine Kunden erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.

1.2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie ausdrücklich und schriftlich bestätigt.

1.3. Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wen einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.


2. PREISANGEBOTE

2.1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise / gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.

2.2. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

2.3. Aufträge, die vom ursprünglichen Angebot abweichen, werden erst durch eine Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.

2.4. Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen unverzüglich und schriftlich erhoben werden.

2.5. Generell gelten Preisangebote als unverbindlich, soweit nicht Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wird.

2.6. Der Auftraggeber genehmigt, dass eine Erhöhung maßgeblicher Kosten (insbesondere Filme, Platten, Datenträger, Papier, Karton, Druckformen, Repros, Buchbindematerial, Kosten der Datenübertragung, Personalkosten aufgrund kollektivvertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschrift) nach Abgabe des Preises, aber vor Verrechnung der Lieferung, den Auftragnehmer berechtigt, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlages, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen.

2.7. Nachträgliche Änderungen durch den Auftraggeber (z. B. Erweiterungen von Grafik-, Design-, Layout-Auftragen oder auch im Rahmen der sog. Besteller- und Autorenkorrektur) einschließlich der dadurch verursachten Wartefrist werden dem Auftraggeber berechnet. Als solche nachträglichen Änderungen gelten auch Wiederholungen von Korrekturschleifen, Probeandrucken, die wegen geringfügiger Abweichung von der vereinbarten Vorlage verlangt werden. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge werden zu angemessenen Preisen, mindestens in Höhe der im Auftrag für die entsprechende Leistung angesetzten Preise, in Rechnung gestellt.

2.8. Entwurfs- und Kosten für eine Reinzeichnung sind nur, wenn im Auftrag ausdrücklich genannt, in den Lieferpreisen inkludiert, andernfalls werden diese gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen enthalten. Das gleiche gilt für alle nicht Ausdrücklich im Auftrag enthaltene Sonderwünsche.

2.9. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum des Auftragnehmers. Jede Eigentumsübertragung an den Auftraggeber bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung, üblicherweise gegen gesonderte Verrechnung. Zu den Werknutzungsrechten, siehe 2.1. Der Auftraggeber trägt die Kosten für alle veranlasste Datenübertragungen (sinngemäße Anwendung der Incoterm EXW) Die Kosten der mit dem Auftrag notwendigerweise verbundenen Datenübertragungen trägt der Auftraggeber. Für Übertragungsfehler wird vom Auftragnehmer keine Haftung oder Gewährleistung übernommen, übertragenen Daten sind vom Auftraggeber unverzüglich auf Richtigkeit hin zu kontrollieren.

2.11. Unterbleibt nach Auftragserteilung die Ausführung des Werkes durch Umstände, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, so gebührt dem Auftragnehmer ungeachtet von ihm tatsächlich bereits erbrachter Leistungen das volle vereinbarte Entgelt.

2.12. Kostenvoranschläge, Vorentwürfe und sonstige vom Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers erbrachte Vorleistungen (insbesondere Kosten für Präsentationen und vorvertragliche Beratungsgespräche) sind jedenfalls zu den üblichen, mindestens in Höhe der in den Preislisten des Auftraggebers für die entsprechende Leistung angesetzten, Preisen kostenpflichtig.


3. RECHNUNGSLEGUNG

3.1. Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen im Allgemeinen unmittelbar nach Werkerbringung, ist aber nach freiem Ermessen auch berechtigt, jederzeit Teilrechnungen und Vorschüsse auf den Werklohn in Rechnung zu stellen. Auslagenersatz ist vom Auftraggeber grundsätzlich unverzüglich zu leisten.

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1. Zahlungen sind binnen 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.

4.2. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des Rechnungsbetrages.

4.3. Im Falle des Zahlungsverzugs mit Teilrechnungen oder Vorschussrechnung ist der Auftragnehmer an etwaige Erfüllungsfristen nicht gebunden. In diesem Fall sind, ohne Mahnung oder Nachfristsetzung des Auftraggebers, jegliche Verzugsfolgen für den Auftragnehmer ausgeschlossen! Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer seine Leistungen im Fall und für die Dauer des Zahlungsverzugs sofort einstellt und etwaige Leistungsfristen sich daher jedenfalls entsprechend erstrecken. Bei mehreren Aufträgen des Auftraggebers an den Auftragnehmer gilt diese Fristerstreckung hinsichtlich aller Aufträge, auch wenn Zahlungsverzug nur bei einem Auftrag vorliegt.

4.4. Der Auftragnehmer hat das Recht, noch nicht ausgelieferte Ware auch hinsichtlich anderer, vom Verzug nicht betroffener Aufträge ungeachtet erfolgter Mahnung bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückzuhalten.

4.5. Bei Zahlungsverzug sind ungeachtet einer Verantwortlichkeit des Auftraggebers für den Verzug Verzugszinsen in Höhe der unternehmerischen Zinsen gem. § 456 UGB, mindestens aber 12% p.a. zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

4.6. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die Vergütungen des nach Ermessen des Auftragnehmers eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die, sich in der Höhe begrenzt, aus der VO des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben, sowie auch erforderliche Anwaltskosten in tariflicher Höhe.


5. VORZEITIGE AUFLÖSUNG

5.1. Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

5.1.1. die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

5.1.2. der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

5.1.3. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;

5.1.4. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.


6. LIEFERZEIT

6.1. Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden. Selbst für Fixtermine gilt ein Spielraum von 2 Tagen, soferne dieser nicht ausdrücklich und schriftlich ausgeschlossen wurde.

6.2. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet der Auftragnehmer keinesfalls für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins, auch nicht eines vereinbarten Fixtermins! Insbesondere wird die Lieferzeit für die überzogene Dauer der Prüfung von übersandten Mustern, Korrekturabzüge, Andrucken oder Ausfallmustern durch den Auftraggeber verlängert.

6.3. Auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Auftraggeber, werden vereinbarte Liefertermine ungültig. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten.


7. LIEFERUNG

7.1. Lieferungen erfolgen ab Werk des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen und sind im Angebotspreis nicht enthalten. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung den Betrieb des Auftragnehmers verlassen hat. All diese Regelungen gelten sinngemäß auch für die in der Regel vorgenommenen elektronischen Übermittlungen.

7.2. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Dies gilt auch bei elektronischer Übermittlung insbesondere großer Datenmengen, die die technischen Voraussetzungen des Auftraggebers überschreiten. In diesen Fällen hat der Auftraggeber die Übertragungsangebote des Auftragnehmers, z.B. Portale wie wetransfer.com zu nutzen und die hierfür erforderlichen Schritte zu setzen.

7.3. Mit Lieferung enden sämtliche Aufbewahrungspflichten nicht aber die entsprechenden Rechte des Auftragnehmers.


8. SATZ- UND DRUCKFEHLER, KORREKTUREN

8.1. Satzfehler, deren Verschulden beim Auftragnehmer liegen werden bis zur Druckfreigabe kostenfrei berichtigt.

8.2. Abänderungen im Ausmaß von mehr als 2 Korrekturschleifen werden dem Auftraggeber verrechnet. Mitteilungen via WhatsApp, o.ä. Kommunikationsportalen, aber auch via E-Mail gelten erst nach Rückbestätigung als zugegangen. Angeordnete Änderungen bedürfen jedenfalls der Rückbestätigung durch den Auftragnehmer.

8.3. Für die Rechtschreibung, in welcher Sprache auch immer, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.


9. ANNAHMEVERZUG

9.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereit gestellte Werke unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als Übernommen und damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.

9.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Dritten.

10. BEANSTANDUNGEN / GEWÄHRLEISTUNG

10.1 Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Werke/die finale Korrekturschleife bei sonstigem Verlust seiner Gew.hrleistungsansprüche sofort zu prüfen und unverzüglich (nicht binnen angemessener Frist) zu rügen. Dies gilt auch schon für alle zur Korrektur übersandten Voroder Zwischenerzeugnisse. Mangels sofortiger Rüge gelten Zwischenerzeugnisse als genehmigt und mangelfrei abgenommen.

10.2. Dies gilt in allen Fällen aber nur insoweit es sich um offenkundige und nicht versteckte Fehler handelt. Auch versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Hervorkommen zu rügen!

10.3. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der finalen Korrekturschleife auf den Auftraggeber über.

10.4. Der Auftragnehmer haftet für keinerlei vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte. Selbst für offensichtliche, auf den ersten Blick erkennbare Fehler auf bereitgestellten Vorlagen, etc. trifft den Auftragnehmer keinerlei Warnpflicht und ist der Auftraggeber verpflichtet, die vollen vereinbarten Kosten für das auf dieser Basis erstellte Werk zu bezahlen, selbst wenn es wegen derartiger Mängel an der Vorlage unbrauchbar sein sollte.

10.5. Die Gewährleistungsfristen enden jedenfalls 6 Monate nach Übergabe. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu Beweisen.

10.6. Das Regressrecht nach § 933 b, zweiter Satz ABGB verjährt in zwei Jahren nach Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer.

10.7. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer auch zur mehrfachen Nachbesserung (jedenfalls 3 Versuche) berechtigt.

10.8. Die Haftung des Auftragnehmers für von ihm oder seinen Mitarbeitern verursachte Schäden, auch Mangelfolgeschäden besteht nur im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung.

10.9. Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

10.10 Bei farbigen Produktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.



11. HAFTUNG

11.1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird außerdem nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet.

11.2. Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

11.3. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von 6 Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.


12. LEISTUNGEN DRITTER

12.1. Sollte für die Durchführung eines Auftrages die Beiziehung Dritter erforderlich sein, die auf Grund Ihrer Spezialisierung Leistungen erbringen können, die für den Auftragsgegenstand relevant sind, aber nicht von der Auftragnehmerin abgedeckt werden können, so erfolgt diese Beauftragung im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. (z.B. Druckereien, Illustratoren, Programmierer)

12.2. Gleiches gilt für die Auslagerung von Dienstleistungen des Angebotsportfolios des Auftragnehmers an BranchenkollegInnen.

12.3. In beiden Fällen wird die beabsichtigte Beauftragung Dritter dem Auftraggeber vorweg unter Nennung der zu beauftragenden Person und der Kosten bekanntgegeben. Erfolgt kein Widerspruch längstens (mangels im Einzelfall vereinbarter kürzer Frist) bis zum Ablauf des nächsten Werktags gilt dies als Bevollmächtigung der Auftragnehmerin zur Beauftragung im Namen des Auftraggebers.

12.4. Der Auftragnehmer haftet insoweit nicht für diese Gewerke von dritter Seite. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass bei solchen Beauftragungen eine Vermittlungsprovision für den Auftragnehmer kalkuliert wird.

13. SOCIAL MEDIA KANÄLE

13.1. Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit- )bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.


14. BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN

14.1. Für beigestellte Daten haftet der Auftraggeber. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für das dadurch entstehende Produkt, soweit dieses durch diese Daten determiniert ist. Auch soweit es sich nicht um den Inhalt beigestellter Unterlagen handelt, hierfür wird die Haftung gänzlich ausgeschlossen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber nur im Falle offensichtlicher Untauglichkeit beigestellter Daten/Materialen zu warnen, in allen anderen Fällen ist eine Ersatzpflicht ausgeschlossen.

14.2. Für alle Auftragsunterlagen, wie zum Beispiel Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Diapositive, Filme, Datenträger und sonstige Unterlagen obliegt die Pflicht Aufbewahrung und Datensicherung ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen und auch extern, insbesondere in Cloud-Speichern zu speichern und sichern. Die Daten verbleiben ohne Löschungsverpflichtung während der gesamten Haftungsdauer dem Auftragnehmer. Die Haftung für die Datenintegrität obliegt dem Auftraggeber.

14.3. Sollte der Auftraggeber ausnahmsweise zurückzustellende Originale beistellen, hat er den Auftragnehmer bei sonstiger Haftungsfreistellung hierüber ausdrücklich zu informieren. Diesfalls haftet der Auftragnehmer für die Verwahrung keinesfalls länger als bis zu einer Woche, nachdem die Unterlagen nach Angaben des Auftragnehmers nicht mehr für den Auftrag benötigt werden. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung. Mangels Abholung haftet der Auftragnehmer vielmehr für die Verwahrungskosten.

14.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie der beauftragten Daten zu sichern und diese im Portfolio zu präsentieren bzw. als Referenzarbeit zu nutzen. Falls dies vom Arbeitgeber nicht gewünscht ist, so ist dies vor Projektbeginn schriftlich mittzuteilen.

14.5. Der Auftraggeber garantiert, dass zur Erstellung des Datenträgers ausschließlich lizenzierte Schriftfonts (nur Postscriptschriften) verwendet werden. Liefert der Auftraggeber die benötigten Schriften nicht, so werden diese vom Auftragnehmer erstellt / zugekauft und werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.


15. PERIODISCHE ARBEITEN

15.1. Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Arbeiten und sind ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonates gelöst werden.


16. URHEBERRECHT

16.1. Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

16.2. Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber und Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse im Sinne der Vervielfältigung und Verbreitung auch entgeltlich zu verwerten; im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Abänderungsrecht und das Weiterverarbeitungsrecht in der Hand des Auftragnehmers unberührt.

16.3. In jedem Falle verkauft der Auftragnehmer nur die Nutzungsrechte und behält die Urheberrechte am Werk.

16.4. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die beigestellten Unterlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verarbeiten, speichern, sie zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen. Er ist berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt und hält den Auftragnehmer diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos.

16.5. Gleiches, insbesondere die Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung, gilt für vom Auftraggeber beigestellte oder zur Beschaffung freigegebene Schriften bzw. Anwendungs-Software, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können.

16.6. Sollte der Auftraggeber unerwartet wegen Wettbewerbs- oder Urheberrechtsverletzungen, die auf den Auftragnehmer zurückgehen geklagt werden, verpflichtet er sich, dem Auftragnehmer bei sonstigem Verlust seiner Regressansprüche unverzüglich den Streit zu verkünden.


17. EIGENTUMSVORBEHALT

17.1. Sämtliche Leistungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber. Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers.

17.2. Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus dem Geschäftsverhältnis an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrags nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Auftragnehmer übergeht.

17.3. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Auftragnehmer bekannt zu geben.


18. RÜCKBEHALTUNGSRECHT

18.1. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Daten und sonstigen Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen zu.


19. NAMEN- ODER MARKENAUFDRUCK

19.1. Der Auftragnehmer ist zur Anbringung seines Namens, seiner Marke oder seines Impressums auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.

20. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

20.1. Auf das Vertragsverhältnis findet unter Ausschluss von Verweisungsnormen österreichisches Recht Anwendung. Die Vertragssprache ist Deutsch.

20.2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über alle Vertragsverhältnisse, die diesen AGBs unterliegen ist der Sitz des Auftragnehmers.

20.3. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch diesen wirtschaftlich gleichkommende, jedoch rechtskonforme Bestimmungen zu ersetzen.

20.4. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

20.5. Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.



21. AUFTRAGSABMACHUNG

21.1. Für alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen usw. der reicht die geschriebene Form (z.B. auch email, etc.) aus. Solcherart übermittelter Schriftverkehr bedarf jedoch zu seiner Gültigkeit zwingend immer einer Zugangsbestätigung. Von diesem Formgebot kann allerdings nur in Schriftform, keinesfalls aber mündlich oder stillschweigend abgewichen werden.